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Allgemeine Geschäftsbedingungen

MGB uniplot GmbH
Für Geschäftskunden | Stand 13. Oktober 2026

1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der MGB uniplot GmbH, nachfolgend „wir“, mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Kunde“. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

1.2 Sie erfassen insbesondere technische Serviceleistungen, Inspektion, Wartung, Reparatur, Installation, Umsetzung und Umrüstung von Maschinen und Peripheriegeräten, Beratung, Schulung und Produktionsbegleitung, den Verkauf gebrauchter Maschinen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien, die Bereitstellung von Softwarelizenzen sowie Softwarepflege, Fernwartung, Lohnzuschnitt und Digitalisierung.

1.3 Diese AGB werden durch Vereinbarung Vertragsbestandteil. Für weitere Verträge innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung gelten die bereits wirksam vereinbarten AGB fort, soweit nichts anderes vereinbart wird. Eine neue Fassung ändert bestehende Verträge nicht allein durch ihre Veröffentlichung.

1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Soweit kein Widerspruch zu einer Individualvereinbarung besteht, gehen vereinbarte besondere Vertragsbedingungen und konkrete Leistungsbeschreibungen diesen allgemeinen Bedingungen vor. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nur, soweit wir ihrer Geltung zustimmen. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags bedeutet für sich allein keine Zustimmung.

2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei verbindlichen Angeboten gilt die darin genannte Annahmefrist; fehlt eine solche, gelten die gesetzlichen Regeln. Ein Kostenvoranschlag ist kein Festpreis, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots, unsere Auftragsbestätigung oder die Ausführung eines vom Kunden erteilten Auftrags zustande. Verlangen wir ausdrücklich eine Gegenzeichnung, kommt der Vertrag erst mit dieser zustande.

2.3 Aufträge, Leistungsbeschreibungen und Änderungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform, insbesondere per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen, auch mündlicher, bleibt unberührt.

2.4 Technische Angaben, Zeichnungen und Abbildungen dienen der Beschreibung des Angebots. Verbindlich sind die vereinbarte Beschaffenheit und der vereinbarte Leistungsumfang. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn wir sie ausdrücklich als solche erklären.

3 Leistungsumfang und Vertragsrollen

3.1 Art und Umfang unserer Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Bei einer Werkleistung schulden wir den vereinbarten Erfolg. Bei einer Dienstleistung schulden wir die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

3.2 Diagnose, Reparatur, Wartung, Installation, Softwarebereitstellung und Schulung können getrennte Leistungen sein. Eine als selbstständige Leistung beauftragte Diagnose ist nach Vereinbarung zu vergüten, auch wenn der Kunde anschließend keine Reparatur beauftragt. Ist Diagnose Bestandteil einer beauftragten Reparatur, richten sich unsere Pflichten nach dem gesamten Reparaturauftrag.

3.3 Wir verkaufen gebrauchte Maschinen. Kommt nach unserer Vermittlung ein Kaufvertrag über eine neue Maschine zustande, ist der jeweilige Händler Verkäufer und Vertragspartner des Kunden. Eigene, gesondert beauftragte Leistungen von MGB uniplot bleiben davon unabhängig.

3.4 Hersteller, Händler oder Lizenzgeber werden durch einen Auftrag an uns nicht automatisch Vertragspartner des Kunden. Unsere eigenen Vertragspflichten werden nicht allein dadurch eingeschränkt, dass Hersteller oder andere Dritte an der Leistung beteiligt sind.

3.5 Wir dürfen geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung vereinbart ist und berechtigte Interessen des Kunden gewahrt werden. Unsere vertragliche Verantwortung bleibt bestehen. Besondere Anforderungen des Kunden an den Einsatz Dritter sind bei Auftragserteilung mitzuteilen und zu vereinbaren.

4 Preise und Abrechnung

4.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Eine Preisliste gilt nur, wenn sie in der maßgeblichen Fassung vereinbart wurde. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

4.2 Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden technische Leistungen und Zusatzarbeiten nach dem vereinbarten Stundensatz und dem tatsächlich erforderlichen und erbrachten Arbeitsaufwand abgerechnet. Arbeitszeiten werden nachvollziehbar dokumentiert. Mindestzeiten oder Abrechnungseinheiten gelten nur, wenn sie vereinbart wurden.

4.3 Der vereinbarte Stundensatz berücksichtigt einen kalkulatorischen Fahrtzeitanteil. Fahrtzeit wird deshalb nicht zusätzlich als Arbeitszeit berechnet, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht. Fahrtstrecken werden zusätzlich nach dem vereinbarten Kilometersatz abgerechnet. Abrechenbar sind die tatsächlich gefahrenen, dem Auftrag zurechenbaren Kilometer für Hin- und Rückfahrt; bei verbundenen Kundeneinsätzen erfolgt eine angemessene Zuordnung ohne doppelte Berechnung derselben Strecke.

4.4 Material, Ersatzteile, Versand sowie Übernachtungs- und sonstige Reisekosten werden gesondert berechnet, soweit dies vereinbart ist. Zuschläge, etwa für Einsätze außerhalb vereinbarter Arbeitszeiten, bedürfen ebenfalls einer Vereinbarung.

4.5 Arbeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs werden vor ihrer Ausführung mit dem Kunden abgestimmt. Sie werden zum vereinbarten Stundensatz zuzüglich vereinbarter Nebenkosten abgerechnet, wenn der Kunde sie beauftragt oder sie innerhalb einer vorher vereinbarten Freigabe oder eines Kostenbudgets liegen.

4.6 Ist eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenanschlags absehbar, informieren wir den Kunden unverzüglich. Kostenpflichtige Arbeiten über ein vereinbartes Budget hinaus führen wir erst nach entsprechender Freigabe aus. Gesetzliche Pflichten zur Gefahrenabwehr und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4.7 Zusätzliche Wartezeiten und wiederholte Anfahrten aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung vereinbarter Mitwirkungspflichten können nach den vereinbarten Sätzen berechnet werden, soweit der Mehraufwand erforderlich und nachgewiesen ist. Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt. Für berechtigte Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Kostenregeln.

5 Zahlung und Sicherungsrechte

5.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Die Frist beginnt jedoch nicht vor der vereinbarten Lieferung oder Leistung; bei abnahmebedürftigen Werkleistungen nicht vor der Abnahme oder einem gesetzlich gleichgestellten Fälligkeitstatbestand. Vereinbarte Vorauszahlungen und gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen bleiben unberührt.

5.2 Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verzug können wir gesetzliche Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und einen weiteren ersatzfähigen Verzugsschaden verlangen; gesetzliche Anrechnungsregeln bleiben unberührt.

5.3 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ebenfalls zulässig ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

5.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, gelten die gesetzlichen Sicherungsrechte, insbesondere § 321 BGB. Eine Aussetzung unserer Vorleistungspflicht, die Anforderung von Sicherheit und ein Rücktritt erfolgen nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

6 Termine und Leistungshindernisse

6.1 Liefer-, Einsatz- und Fertigstellungstermine sowie Reaktionszeiten sind verbindlich, wenn sie als solche vereinbart werden. Als voraussichtlich oder unverbindlich bezeichnete Termine sind Planungsangaben. Wir informieren den Kunden über erkennbare Verzögerungen.

6.2 Soweit die Leistung von rechtzeitigen Mitwirkungshandlungen des Kunden abhängt, verschieben sich betroffene Termine angemessen um die dadurch verursachte Verzögerung und eine erforderliche Wiederanlaufzeit. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6.3 Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die wir auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden können, können die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung aussetzen. Wir informieren den Kunden unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer und ergreifen zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Lieferprobleme eines Vorlieferanten allein begründen keine pauschale Befreiung von unseren Pflichten.

6.4 Die Parteien stimmen erforderliche Terminänderungen ab. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Verzug oder einer unzumutbar langen Behinderung bleiben unberührt. Für Schadensersatz gilt Abschnitt 17.

7 Mitwirkung und Voraussetzungen am Einsatzort

7.1 Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Informationen bereit, insbesondere Maschinen- und Softwaredaten, Fehlerbeschreibungen, relevante Vorarbeiten und bekannte Sicherheitsrisiken. Er benennt einen fachkundigen Ansprechpartner und einen Ansprechpartner für die Freigabe zusätzlicher Arbeiten.

7.2 Der Kunde ermöglicht zum vereinbarten Termin sicheren Zugang zu Maschine und Arbeitsbereich. Er stellt vereinbarte Strom-, Druckluft-, Netzwerk- und sonstige Anschlüsse, notwendige Zugangsberechtigungen sowie geeignetes Testmaterial bereit. Aufgaben wie Entladen, Heben, Transport innerhalb des Betriebs oder bauliche Vorbereitungen sind im Auftrag zuzuordnen.

7.3 Der Kunde sorgt im Rahmen seiner Betreiberpflichten für die erforderliche Arbeitsfreigabe und sichere betriebliche Bedingungen. Unsere eigenen Prüf-, Hinweis- und Arbeitsschutzpflichten bleiben unberührt. Sicherheitsfunktionen dürfen nicht unzulässig außer Kraft gesetzt werden.

7.4 Vor vereinbarten Eingriffen in Software, Steuerungen oder Datenbestände erstellt der Kunde eine aktuelle und überprüfbare Sicherung der betroffenen Daten und Konfigurationen, sofern wir diese Aufgabe nicht übernommen haben. Ist eine Sicherung technisch nicht möglich oder bestehen andere erkennbare Risiken, sind diese vor Beginn abzustimmen. Unsere eigenen Sorgfalts- und Hinweispflichten bleiben bestehen.

8 Technischer Service und Zusatzarbeiten

8.1 Der Auftrag soll das betroffene System, den Fehler oder das Wartungsziel und den geschuldeten Umfang bezeichnen. Eine Inspektion oder Wartung umfasst die vereinbarten Prüf- und Wartungsarbeiten. Daraus folgt ohne entsprechende Vereinbarung keine Garantie für die künftige Störungsfreiheit der gesamten Anlage.

8.2 Erkennen wir zusätzlichen Reparaturbedarf, Sicherheitsmängel oder eine voraussichtlich unwirtschaftliche Reparatur, informieren wir den Kunden. Nicht beauftragte Arbeiten werden nach Abschnitt 4 abgestimmt. Bei konkreten Sicherheitsrisiken sind notwendige Sicherungsmaßnahmen und weitere Nutzung mit dem Kunden zu klären.

8.3 Bei Reparaturen und Umrüstungen dokumentieren wir die wesentlichen Arbeiten und führen die vereinbarten oder für die fachgerechte Leistung erforderlichen Funktionsprüfungen durch. Für weitergehende Produktionsversuche sind Material, Prüfbedingungen und Umfang abzustimmen.

8.4 Gebrauchte, überholte oder von der ursprünglich vorgesehenen Ausführung abweichende Ersatzteile werden nur eingesetzt, wenn ihre Verwendung vereinbart ist. Beschaffenheit, Kompatibilität und Eignung für den vereinbarten Zweck müssen gewahrt bleiben.

8.5 Ein Arbeits- oder Servicebericht dokumentiert Tätigkeiten, Zeiten, Teile und Prüfergebnisse. Die Bestätigung eines Arbeitsnachweises ist für sich allein keine Erklärung, dass die Leistung mangelfrei ist, und kein Verzicht auf Ansprüche.

9 Abnahme von Werkleistungen

9.1 Abnahmebedürftige Werkleistungen sind nach vertragsgemäßer Fertigstellung abzunehmen. Wir ermöglichen die erforderliche Prüfung und teilen die Fertigstellung mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; festgestellte Mängel werden dokumentiert.

9.2 Eine Abnahme kann ausdrücklich erklärt oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine bloße Unterschrift zur Bestätigung von Arbeitszeit oder Anwesenheit sowie eine allein zu Testzwecken erfolgende Nutzung gelten nicht automatisch als Abnahme.

9.3 Die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bleibt anwendbar. Teilabnahmen erfolgen nur bei entsprechender Vereinbarung. Gesetzliche Rechte und Vorbehalte bei bekannten Mängeln bleiben unberührt.

10 Laufende Serviceverträge und Schulungen

10.1 Bei laufenden Service- oder Softwarepflegeverträgen werden betreute Systeme, Leistungsumfang, Wartungsintervalle, Kontaktwege, Servicezeiten, Entgelt, Laufzeit und Kündigung gesondert vereinbart. Leistungen, die in einer vereinbarten Pauschale enthalten sind, werden nicht zusätzlich berechnet.

10.2 Reaktionszeiten, Beginn der Bearbeitung, Ankunft am Einsatzort und Wiederherstellungszeiten sind unterschiedliche Leistungsmerkmale. Eine Reaktionszeit bezeichnet nur die ausdrücklich vereinbarte Reaktion. Eine bestimmte Wiederherstellungszeit, Ersatzteilverfügbarkeit oder durchgehende Rufbereitschaft wird nur geschuldet, soweit vereinbart.

10.3 Für Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung gelten die vereinbarten Regelungen, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Änderungen vereinbarter Leistungen oder Preise bedürfen einer Vereinbarung oder einer wirksam vereinbarten besonderen Anpassungsregel.

10.4 Bei Beratung, Schulung und Produktionsbegleitung richten sich Inhalt, Dauer, Teilnehmerzahl und technische Voraussetzungen nach dem Auftrag. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein bestimmtes Produktionsergebnis wird nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist.

10.5 Bei Absage oder Kündigung gelten die vereinbarten und gesetzlichen Regelungen. Eine pauschale Berechnung des vollständigen Entgelts erfolgt nicht ohne Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen, ersparter Aufwendungen und gegebenenfalls anderweitigen Erwerbs.

11 Gebrauchtmaschinen und Warenlieferungen

11.1 Bei gebrauchten Maschinen werden insbesondere Identifikation, Zustand, Lieferumfang, Zubehör und bekannte Mängel im Angebot oder einer Zustandsbeschreibung festgehalten. Soweit bekannt und für den Auftrag relevant, werden Betriebsdaten sowie durchgeführte Überholungs- oder Reparaturarbeiten angegeben. Die Bezeichnung „gebraucht“ ersetzt keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung.

11.2 Gebrauchsspuren und Verschleiß sind bei der Beurteilung der vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Beschaffenheit zu berücksichtigen. Ein Sachmangel wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ein Teil einem Verschleiß unterliegt. Die Mängelrechte richten sich nach Abschnitt 16.

11.3 Transport, Verpackung, Versicherung, Entladen, Installation, Einweisung und Inbetriebnahme sind nur Teil des Lieferumfangs, soweit vereinbart. Vereinbarte Transport- und Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen.

11.4 Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten Lieferbedingungen. Beim Versendungskauf gilt § 447 BGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Bei Lieferung durch eigene Mitarbeiter oder mit Montage- und Installationspflicht wird ein Gefahrübergang allein durch Verladung nicht pauschal vereinbart.

11.5 Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden verwendbar und zumutbar sind, die restliche Lieferung gesichert ist und dem Kunden ohne Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten entstehen.

11.6 Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Mängelanzeigen sollen zur Dokumentation in Textform erfolgen; eine zusätzliche Ausschlussfrist oder Formvoraussetzung wird durch diese AGB nicht begründet.

12 Softwarelizenzen und Softwarepflege

12.1 Wir beziehen Softwarelizenzen über den Hersteller und stellen sie dem Kunden in Rechnung. Produkt, Version, Lizenzumfang, Laufzeit, Zahl der Nutzer oder Geräte und vereinbarte Systemvoraussetzungen ergeben sich aus dem Auftrag und den wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen.

12.2 Der Kunde erhält die vereinbarten Nutzungsrechte. Ergänzende Lizenzbedingungen des Herstellers werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht, soweit sie Bestandteil des Vertrags werden sollen. Vertragliche oder gesetzliche Rechte des Kunden gegenüber uns werden durch den Verweis auf Herstellerbedingungen nicht pauschal ausgeschlossen.

12.3 Einrichtung, Konfiguration, Datenübernahme, Schulung, Updates und laufende Betreuung sind gesonderte Leistungen, soweit sie nicht zum vereinbarten Lieferumfang gehören oder gesetzlich geschuldet sind. Bei laufender Softwareüberlassung werden insbesondere Dauer, Zugang, Verfügbarkeit und Beendigung im Einzelvertrag geregelt.

12.4 Wir prüfen die für den Auftrag erforderlichen Systemvoraussetzungen im vereinbarten Umfang. Der Kunde informiert uns über relevante Änderungen seiner Systemumgebung und stellt rechtmäßig nutzbare Lizenzen und erforderliche Zugänge bereit. Erkannte Inkompatibilitäten oder Risiken werden vor Durchführung betroffener Arbeiten abgestimmt.

12.5 Bei einer Fehlermeldung unterstützt der Kunde die Eingrenzung durch Angaben zu Version, Fehlermeldung, Einstellungen, Arbeitsschritten und, soweit erforderlich und zulässig, durch geeignete Beispieldaten. Die Ursache wird anhand des konkreten Sachverhalts geprüft. Kostenpflichtige Zusatzdiagnosen bedürfen einer Beauftragung; berechtigte Mängelrechte bleiben unberührt.

13 Fernwartung und Eingriffe in Systeme

13.1 Fernzugriffe erfolgen auf Grundlage des vereinbarten Auftrags und einer Freigabe durch den Kunden. Dauerhafte oder unbeaufsichtigte Zugänge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung über Umfang, Berechtigungen und Schutzmaßnahmen. Zugänge werden auf den erforderlichen Umfang begrenzt.

13.2 Der Kunde stellt die vereinbarten technischen Voraussetzungen bereit und sorgt für einen Ansprechpartner, soweit dieser zur sicheren Durchführung benötigt wird. Bei Eingriffen mit möglichen Auswirkungen auf Maschinenbewegungen sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und eine örtliche Betreuung abzustimmen. Ein Fernzugriff ersetzt keine erforderliche Prüfung oder Sicherheitsmaßnahme vor Ort.

13.3 Wesentliche Änderungen an Software, Parametern oder Konfigurationen werden im für den Auftrag erforderlichen Umfang dokumentiert. Vor Wiederaufnahme der Produktion sind die vereinbarten Funktionsprüfungen durchzuführen; die Zuständigkeiten werden im Auftrag oder während des Einsatzes festgelegt.

13.4 Für Datensicherung und Mitwirkung gilt Abschnitt 7. Datenzugriffe und Protokollierung werden auf das für den Auftrag erforderliche Maß beschränkt. Soweit Auftragsverarbeitung vorliegt, ist vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.

14 Lohnzuschnitt und beigestellte Materialien

14.1 Der Auftrag bestimmt insbesondere Material, Stückzahl, Schnittdaten, Maße, Toleranzen und Prüfanforderungen. Besondere Anforderungen an Materialausnutzung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Rückgabe von Restmaterial sind zu vereinbaren. Für sicherheitsrelevante oder besonders hochwertige Teile sind die erforderlichen Prüf- und Freigabeabläufe vor Beginn abzustimmen.

14.2 Der Kunde stellt geeignete Materialien und verwendbare Daten bereit, soweit dies vereinbart ist. Er informiert uns über besondere Materialeigenschaften, bekannte Fehler, Bearbeitungsrisiken und erforderliche Handhabung. Unsere vereinbarten und fachlich gebotenen Prüf- und Hinweispflichten bleiben bestehen. Erkennbare Bedenken teilen wir mit.

14.3 Ist eine Muster- oder Erstteilfreigabe vereinbart, erfolgt die Serienbearbeitung erst nach dieser Freigabe. Eine Freigabe erstreckt sich nur auf die dabei erkennbaren und geprüften Merkmale; sie entbindet uns nicht von der vertragsgemäßen Ausführung.

14.4 Eine besondere Mindestmaterialausnutzung oder ein bestimmter Verschnitt wird nur geschuldet, wenn vereinbart. Eine allgemeine Ausschussquote zulasten des Kunden wird durch diese AGB nicht festgelegt. Für von uns verursachte Bearbeitungsfehler und Schäden an Kundenmaterial gelten die Mängel- und Haftungsregelungen.

14.5 Beigestelltes Material bleibt Eigentum des Kunden. Wir behandeln es sorgfältig und verwenden es nur für den Auftrag. Die Behandlung von Restmaterial und Abfällen wird abgestimmt; eine Übertragung von Rechten an fremdem Material wird durch diese AGB nicht begründet.

15 Digitalisierung und Nutzungsrechte

15.1 Bei Digitalisierung werden Ausgangsvorlagen, Umfang, Maßstab, Genauigkeit, Datenformat, Referenzmaße und Verwendungszweck vereinbart. Eine Weiterbearbeitung, Konstruktion, Korrektur oder Optimierung der Vorlage ist nur geschuldet, soweit beauftragt.

15.2 Der Kunde stellt die vereinbarten Vorlagen und erforderlichen Informationen bereit. Wir weisen auf erkennbare Unklarheiten, Beschädigungen oder Maßabweichungen hin. Soweit erforderlich, werden Prüfdaten oder Muster zur Freigabe vorgelegt. Eine solche Freigabe ersetzt keine von uns geschuldete fachgerechte Leistung.

15.3 Der Kunde sichert zu, dass er die zur beauftragten Verarbeitung seiner Vorlagen und Daten erforderlichen Rechte besitzt. Auf erkennbare Rechtekonflikte weisen wir hin. Gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

15.4 Soweit an von uns erstellten Ergebnissen Schutzrechte entstehen, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck, einschließlich der hierfür erforderlichen Bearbeitung und Weitergabe an beauftragte Produktionspartner. Weitergehende oder ausschließliche Rechte bedürfen einer Vereinbarung.

15.5 Rechte des Kunden an seinen Vorlagen und Daten bleiben bestehen. Wir dürfen sie nicht ohne Erlaubnis für fremde Aufträge, Werbung oder andere vertragsfremde Zwecke verwenden. Eine Archivierung oder erneute Bereitstellung über die vereinbarte Lieferung und gesetzliche Aufbewahrung hinaus ist nur geschuldet, soweit vereinbart.

16 Mängelrechte und Verjährung

16.1 Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der vereinbarten Beschaffenheit und des jeweiligen Vertragstyps. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen erfolgt durch diese AGB nicht.

16.2 Bei Warenlieferungen richtet sich die Nacherfüllung nach Kaufrecht, insbesondere § 439 BGB; bei Werkleistungen nach Werkvertragsrecht, insbesondere § 635 BGB. Der Kunde ermöglicht die erforderliche Prüfung und Nacherfüllung. Die erforderlichen Nacherfüllungskosten tragen wir nach Maßgabe des Gesetzes.

16.3 Weitere Rechte, insbesondere Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme bei Werkleistungen, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Ausnahmen von einem Fristsetzungserfordernis bleiben unberührt. Für Schadensersatz gilt ergänzend Abschnitt 17.

16.4 Natürlicher Verschleiß, ungeeignete Betriebsbedingungen, unsachgemäße Nutzung oder Eingriffe Dritter begründen keinen Mangel unserer Leistung, soweit die beanstandete Beeinträchtigung tatsächlich hierauf beruht. Gesetzliche Ansprüche werden nicht pauschal durch Änderungen oder Fremdeingriffe ausgeschlossen.

16.5 Herstellergarantien sind zusätzliche Rechte nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Sie ersetzen oder beschränken die gesetzlichen Ansprüche gegenüber uns nicht.

17 Haftung

17.1 Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer von uns übernommenen Garantie. Andere zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

17.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

17.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 17.1 eingreift. Ein pauschaler Ausschluss von Produktionsausfall, entgangenem Gewinn, Schäden an Kundenmaterial oder Datenverlust unabhängig von diesen Voraussetzungen wird nicht vereinbart.

17.4 Die gesetzlichen Regeln zur Schadensminderung und zum Mitverschulden gelten. Eine fehlende Datensicherung führt nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss. Berücksichtigt werden insbesondere die vereinbarten Zuständigkeiten und der ursächliche Beitrag einer Pflichtverletzung.

17.5 Diese Haftungsregeln gelten auch bei Verzug und für außervertragliche Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig. Sie gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

18 Eigentumsvorbehalt

18.1 Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des für sie geschuldeten Kaufpreises unser Eigentum. Rechte an Software und anderen immateriellen Leistungen richten sich nach den vereinbarten Lizenz- und Nutzungsbedingungen.

18.2 Der Kunde behandelt Vorbehaltsware sorgfältig und informiert uns unverzüglich über Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter. Ein Ersatz von Schäden oder Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

18.3 Eine Rückforderung aufgrund des Eigentumsvorbehalts erfolgt nur nach wirksamem Rücktritt und unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eigenmächtiger Zutritt zu Kundenräumen oder Ausbau ohne rechtliche Grundlage wird durch diese AGB nicht gestattet.

18.4 Gesetzliche Folgen von Einbau, Verbindung oder Verarbeitung bleiben unberührt. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt sowie eine Vorausabtretung werden durch diese AGB nicht vereinbart.

19 Vertraulichkeit und Datenschutz

19.1 Die Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte technische, betriebliche und geschäftliche Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich. Dies gilt insbesondere für Produktions- und Schnittdaten, Zeichnungen, Softwarekonfigurationen, Zugangsdaten und Kundeninformationen. Die Nutzung ist auf den Vertragszweck zu begrenzen.

19.2 Die Weitergabe an Hersteller, Händler oder Erfüllungsgehilfen ist nur im für die Vertragsdurchführung erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang erlaubt. Empfänger sind angemessen zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

19.3 Nicht erfasst sind Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig und rechtmäßig erlangt wurden. Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

19.4 Personenbezogene Daten werden nach DSGVO und ergänzendem Datenschutzrecht verarbeitet. Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Aufbewahrung und Betroffenenrechten werden in gesonderten Datenschutzhinweisen bereitgestellt. Diese AGB enthalten keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung.

19.5 Eine erforderliche Auftragsverarbeitung wird gesondert nach Art. 28 DSGVO vereinbart. Eine Weitergabe von Kunden- oder Produktionsdaten zu vertragsfremden Zwecken bedarf einer eigenständigen rechtlichen Grundlage.

20 Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG). Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

20.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz der MGB uniplot GmbH. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz. Wir dürfen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

20.3 Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit nicht gesetzlich eine besondere Form vorgeschrieben ist.

20.4 Die Abtretung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; ein allgemeines Abtretungsverbot wird nicht vereinbart.

20.5 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB.

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